4.6 Mit der Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr soll verhindert werden, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Das Vorverfahren ist weit fortgeschritten und steht kurz vor Abschluss. Ungeachtet dessen bedarf es weiterhin der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Strafverfahren. Zum einen hat die Schlusseinvernahme noch nicht stattgefunden, zum anderen hat der Beschwerdeführer die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens beantragt, welches nur stattfinden kann, wenn der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung anwesend ist.