noch keine bundesgerichtliche Rechtsprechung bestehe. Gehe man von einer praxisgemässen Anwendung der Tabelle Hansjakob aus und berücksichtige den Geständnisbonus, so komme die drohende Freiheitsstrafe weit unter 36 Monaten zu liegen. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, dass sein Freundeskreis nur aus Drogenkonsumenten bestehe. Dass er seine nicht drogenbelasteten Freunde im gegen ihn geführten Verfahren nicht offen lege, dürfte selbstverständlich sein.