4.5 In seiner Replik bezieht sich der Beschwerdeführer auf das ihm drohende Strafmass und hält fest, dass die noch zu verbüssende Reststrafe, besonders der unbedingt zu vollziehende Teil, selbst bei Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft angewendeten Rechenoperation derart klein ausfallen werde, dass er mit Blick auf diese bestimmt nicht seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz gefährden würde, indem er die Flucht ergreife.