Eine Haftentlassung würde nicht nur die Durchführung der auf den 4. Mai 2017 verschobenen Schlusseinvernahme gefährden, sondern auch die von der Verteidigung am 12. April 2017 beantragte Durchführung eines abgekürzten Verfahrens, müsste der Beschwerdeführer doch bei der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren persönlich anwesend sein. 4.5