Der Kollegenkreis des Beschwerdeführers bestehe aus Drogenkonsumenten. Dass er bei seiner angeblichen aktuellen Freundin, D.________, in Biel unterkommen könnte, sei eine reine, nicht fundierte Behauptung und vermöge nichts zu seinen Gunsten zu ändern. Der Beschwerdeführer habe selbst zu Protokoll gegeben, dass sie nur gerade seit zwei Wochen vor der Verhaftung seine Freundin gewesen sei. Nach der Haftentlassung von D.________ habe bis Mitte Januar 2017 ein Kontaktverbot bestanden, hiernach habe sie den Beschwerdeführer nur zweimal besucht, letztmals am 10. März 2017.