Hinsichtlich der familiären Situation sei darauf hinzuweisen, dass das Verhältnis mit der im Tessin lebenden Mutter seit Bekanntwerden seines Drogenkonsums nicht mehr so gut sei und die Beziehung zu ihr auch seit der Verhaftung nicht enger geworden zu sein scheine, hätten doch weder Besuche noch Briefverkehr stattgefunden. Es sei zweifelhaft, ob der Mutter der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers überhaupt bekannt sei. Der Kollegenkreis des Beschwerdeführers bestehe aus Drogenkonsumenten.