Dabei nimmt sie in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, das Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) vom Juni 2000 sowie das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 09 409 vom 21. September 2012 den mengenmässig qualifizierten, mithin schweren Fall, analog dem Heroin ab einer Menge von 12 Gramm Methamphetamin Hydrochlorid an. Weiter führt sie aus, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er jederzeit eine Stelle als Koch oder dergleichen wieder würde aufnehmen können, mit Blick auf die Vergangenheit als reine Schutzbehauptung abgetan werden müsse.