Ergänzend zu den Ausführungen des Zwangsmassnahmengericht hält sie fest, dass der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von knapp über bzw. von rund 36 Monaten rechnen müsse. Dabei nimmt sie in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, das Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) vom Juni 2000 sowie das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 09 409 vom 21. September 2012 den mengenmässig qualifizierten, mithin schweren Fall, analog dem Heroin ab einer Menge von 12 Gramm Methamphetamin Hydrochlorid an.