4.4 Die Staatsanwaltschaft schliesst ebenfalls auf die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Freilassung dem Strafverfahren oder dem drohenden Strafvollzug entziehen könnte und verweist dabei insbesondere auf die fehlende berufliche und familiäre Verwurzelung in der Schweiz. Ergänzend zu den Ausführungen des Zwangsmassnahmengericht hält sie fest, dass der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von knapp über bzw. von rund 36 Monaten rechnen müsse.