Der Erlös aus dem Drogenhandel habe nur seinen Eigenkonsum gedeckt. Auch wenn dies vielleicht moralisch nicht ganz lupenrein sei, habe dies keine inkriminierende Qualität. Was das Domizil betreffe, sei seine aktuelle Freundin bereit, ihn bei sich aufzunehmen. Auch ein drohender Verlust der Niederlassungsbewilligung könne nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Im Gegenteil sei dies nicht ein Indiz für Fluchtgefahr. Er möchte keinesfalls seinen Aufenthalt in seiner Heimat, der