4.3 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Ausführungen zusammengefasst entgegen, dass die Bindungen zur Schweiz im Vergleich zur Tschechischen Republik, wo er nie gewohnt habe und wohin er nur zwecks Beschaffung der Drogen gereist sei, viel enger sei und eine fluchtmindernde Wirkung entfalten würden. Er könne nach einer Haftentlassung sofort wieder als Koch arbeiten. In der Vergangenheit habe er seinen Lebensunterhalt nicht etwa durch den Drogenhandel, sondern mit seinen Gewinnen aus Casinospielen zu bestreiten vermocht. Der Erlös aus dem Drogenhandel habe nur seinen Eigenkonsum gedeckt.