diese habe ihn aber nie in der Untersuchungshaft besucht. Grosseltern sowie ein Cousin würden in der Tschechischen Republik, Halbgeschwister und Vater in Österreich wohnen. Zwischenzeitlich habe er sein Domizil bei seiner Ex-Freundin in Bern verloren. Aus dem Umstand, dass seine aktuelle Freundin bzw. Vertrauensperson D.________ ihn bei sich in Biel aufnehmen wolle und er sie zur Anmeldung bei den Behörden ermächtigt habe, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen bedinge eine Anmeldung eine persönliche Vorsprache, zum anderen sei Gehalt und Intensität des Verhältnisses zu D.___