4.2 Das Zwangsmassnahmengericht hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die konkreten Umstände für die Annahme von Fluchtgefahr sprächen. Zwar lebe der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit in der Schweiz und verfüge über die Niederlassungsbewilligung. Diesen Elementen, die an sich gegen eine Fluchtgefahr sprechen würden, sei entgegen zu halten, dass er tschechischer Staatsangehöriger sei und sein Heimatland regelmässig, d.h. rund viermal pro Jahr besuche. Aus dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers lebe einzig seine Mutter in der Schweiz; diese habe ihn aber nie in der Untersuchungshaft besucht.