Dabei bezieht sie sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers in seiner letzten Einvernahme, wonach bezüglich der am 28. September 2016 sichergestellten Menge 350 Gramm für einen ihm unbekannten Dritten gedacht, die restlichen 150 Gramm für ihn bestimmt gewesen seien (wovon er 100 Gramm vorgängig selber für sich gekauft und 50 Gramm als Entgelt für den Transport erhalten habe) und er von den auf ihn entfallenen Mengen jeweils rund 40% selber konsumiert und rund 60% weiterverkauft haben will. Das entsprechende Einvernahmeprotokoll befindet sich nicht in den Haftakten;