Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Eigenkonsum 35-40% betragen habe, seien von den vorerwähnten 620 Gramm rund 380 Gramm weiterverkauft bzw. für den Weiterverkauf bestimmt gewesen. Gemäss den Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2017 beträgt die fragliche Menge hingegen 417-438 Gramm.