2 Dass die von der Staatsanwaltschaft einerseits und vom Beschwerdeführer andererseits errechnete weiterverkaufte bzw. zum Weiterverkauf bestimmte Menge divergiert, ist an dieser Stelle nicht weiter von Bedeutung (vgl. aber nachfolgend E. 4.6). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Eigenkonsum 35-40% betragen habe, seien von den vorerwähnten 620 Gramm rund 380 Gramm weiterverkauft bzw. für den Weiterverkauf bestimmt gewesen.