Unbestritten ist, dass der Straftatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigt. 3.2 Dem Beschwerdeführer wird – soweit hier interessierend – vorgeworfen, im Zeitraum von 2015 bis am 28. September 2016 mindestens 180 Gramm Crystal (mit einem angenommenen Methamphetamin Hydrochlorid Gehalt von 100%, was eine reine Wirkstoffmenge von 180 Gramm Methamphetamin Hydrochlorid ergibt) gekauft und eingeführt, davon insgesamt mindestens 87 - 108 Gramm verkauft sowie