3. 3.1 Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Unbestritten ist, dass der Straftatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigt.