_, Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. April 2017 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute gleichentags a.o. Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. April 2017 und hielt an seinen Anträgen fest.