Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 155 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. April 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amt- haus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern v.d. a.o. Staatsanwältin C.________ (BA 16 378) Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Geldwäscherei etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 29. März 2017 (ARR 17 406) Erwägungen: 1. Gegen A.________ wird u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz (u.a. qualifiziert begangen) ermittelt. Er wurde am 28. September 2016 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Am 29. März 2017 ver- längerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht) die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr erneut um drei Monate, das heisst bis am 27. Juni 2017. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichte- te am 12. April 2017 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Generalstaats- anwaltschaft betraute gleichentags a.o. Staatsanwältin C.________ mit der Wahr- nehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. April 2017 und hielt an seinen Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung und die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verlängerte Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie- gen. Unbestritten ist, dass der Straftatbestand der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigt. 3.2 Dem Beschwerdeführer wird – soweit hier interessierend – vorgeworfen, im Zeit- raum von 2015 bis am 28. September 2016 mindestens 180 Gramm Crystal (mit einem angenommenen Methamphetamin Hydrochlorid Gehalt von 100%, was eine reine Wirkstoffmenge von 180 Gramm Methamphetamin Hydrochlorid ergibt) ge- kauft und eingeführt, davon insgesamt mindestens 87 - 108 Gramm verkauft sowie am 28. September 2016 587 Gramm Crystal mit einem Methamphetamin Hydro- chlorid Gehalt von 75% eingeführt und besessen zu haben (was einer Wirkstoff- menge von rund 440 Gramm reinem Methamphetamin Hydrochlorid entspricht), ausmachend total eine Menge von 620 Gramm reinem Methamphetamin Hydro- chlorid. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und der dringende Tat- verdacht der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzt ist zu bejahen. 2 Dass die von der Staatsanwaltschaft einerseits und vom Beschwerdeführer ande- rerseits errechnete weiterverkaufte bzw. zum Weiterverkauf bestimmte Menge di- vergiert, ist an dieser Stelle nicht weiter von Bedeutung (vgl. aber nachfolgend E. 4.6). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Eigenkonsum 35-40% betragen habe, seien von den vorerwähnten 620 Gramm rund 380 Gramm weiterverkauft bzw. für den Weiterverkauf bestimmt gewesen. Gemäss den Aus- führungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2017 beträgt die fragliche Menge hingegen 417-438 Gramm. Dabei bezieht sie sich auf die Aus- sagen des Beschwerdeführers in seiner letzten Einvernahme, wonach bezüglich der am 28. September 2016 sichergestellten Menge 350 Gramm für einen ihm un- bekannten Dritten gedacht, die restlichen 150 Gramm für ihn bestimmt gewesen seien (wovon er 100 Gramm vorgängig selber für sich gekauft und 50 Gramm als Entgelt für den Transport erhalten habe) und er von den auf ihn entfallenen Men- gen jeweils rund 40% selber konsumiert und rund 60% weiterverkauft haben will. Das entsprechende Einvernahmeprotokoll befindet sich nicht in den Haftakten; die Ausführungen in der staatsanwaltlichen Stellungnahme blieben seitens des Be- schwerdeführers jedoch unbestritten. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. 4.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren be- rufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Aus- land und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrati- onsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich wei- terhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- 3 und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfah- rens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (Urteile des Bundesgerichts 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 [zur Publikation bestimmt] E. 4.3, 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und E. 4.3, 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die konkreten Umstände für die Annahme von Fluchtgefahr sprächen. Zwar lebe der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit in der Schweiz und verfüge über die Nieder- lassungsbewilligung. Diesen Elementen, die an sich gegen eine Fluchtgefahr spre- chen würden, sei entgegen zu halten, dass er tschechischer Staatsangehöriger sei und sein Heimatland regelmässig, d.h. rund viermal pro Jahr besuche. Aus dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers lebe einzig seine Mutter in der Schweiz; diese habe ihn aber nie in der Untersuchungshaft besucht. Grosseltern sowie ein Cousin würden in der Tschechischen Republik, Halbgeschwister und Vater in Ös- terreich wohnen. Zwischenzeitlich habe er sein Domizil bei seiner Ex-Freundin in Bern verloren. Aus dem Umstand, dass seine aktuelle Freundin bzw. Vertrauens- person D.________ ihn bei sich in Biel aufnehmen wolle und er sie zur Anmeldung bei den Behörden ermächtigt habe, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen bedinge eine Anmeldung eine persönliche Vorspra- che, zum anderen sei Gehalt und Intensität des Verhältnisses zu D.________ – abgesehen von der letzten gemeinsamen Reise nach Tschechien – nicht in genü- gender Weise dargelegt. Auch beruflich weise der Beschwerdeführer keine enge Bindung zur Schweiz auf. Dass er im Fall einer Freilassung als Koch sofort über ei- ne Arbeit verfügen werde, müsse vor dem Hintergrund seiner früheren Aussage, wonach er von Nebenjobs lebe, als zu wenig konkret im Sinn einer Bindung zu ei- ner Arbeitsstelle bezeichnet werden. Für eine Fluchtgefahr spreche weiter, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung mit einer Strafe zu rechnen habe, welche den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach sich ziehen könnte. 4.3 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Ausführungen zusammengefasst entgegen, dass die Bindungen zur Schweiz im Vergleich zur Tschechischen Repu- blik, wo er nie gewohnt habe und wohin er nur zwecks Beschaffung der Drogen ge- reist sei, viel enger sei und eine fluchtmindernde Wirkung entfalten würden. Er könne nach einer Haftentlassung sofort wieder als Koch arbeiten. In der Vergan- genheit habe er seinen Lebensunterhalt nicht etwa durch den Drogenhandel, son- dern mit seinen Gewinnen aus Casinospielen zu bestreiten vermocht. Der Erlös aus dem Drogenhandel habe nur seinen Eigenkonsum gedeckt. Auch wenn dies vielleicht moralisch nicht ganz lupenrein sei, habe dies keine inkriminierende Qua- lität. Was das Domizil betreffe, sei seine aktuelle Freundin bereit, ihn bei sich auf- zunehmen. Auch ein drohender Verlust der Niederlassungsbewilligung könne nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Im Gegenteil sei dies nicht ein Indiz für Fluchtgefahr. Er möchte keinesfalls seinen Aufenthalt in seiner Heimat, der 4 Schweiz, verlieren. Eine Flucht würde aber genau dazu führen. Sein Interesse liege darin, Voraussetzungen zu schaffen, damit er weiterhin in der Schweiz bleiben könne. Angesichts der gängigen Praxis möge dies zwar schwierig, aber nicht aus- sichtslos sein, immerhin werde seine Anwesenheit von 30 Jahren ins Gewicht fal- len, auch wenn eine Strafe von mehr als 2 Jahren ausgesprochen werden könnte. Ihm sei die Möglichkeit einzuräumen, vor einer Verurteilung wieder festen Boden unter den Füssen zu erlangen, was eminent wichtig im Zusammenhang mit der weiteren Bewilligung seines Aufenthalts in der Schweiz sei. 4.4 Die Staatsanwaltschaft schliesst ebenfalls auf die Gefahr, dass sich der Beschwer- deführer im Fall einer Freilassung dem Strafverfahren oder dem drohenden Straf- vollzug entziehen könnte und verweist dabei insbesondere auf die fehlende berufli- che und familiäre Verwurzelung in der Schweiz. Ergänzend zu den Ausführungen des Zwangsmassnahmengericht hält sie fest, dass der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von knapp über bzw. von rund 36 Monaten rechnen müsse. Dabei nimmt sie in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, das Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) vom Juni 2000 sowie das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 09 409 vom 21. September 2012 den mengenmässig qualifizierten, mithin schweren Fall, ana- log dem Heroin ab einer Menge von 12 Gramm Methamphetamin Hydrochlorid an. Weiter führt sie aus, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er jeder- zeit eine Stelle als Koch oder dergleichen wieder würde aufnehmen können, mit Blick auf die Vergangenheit als reine Schutzbehauptung abgetan werden müsse. Weder habe er die letzten Jahre als Koch gearbeitet, noch hätte er in den letzten zwei Jahren ein festes Einkommen erzielt. Den eigenen Aussagen zufolge soll er seinen Lebensunterhalt in den Jahren 2015 und 2016 durch Casinogewinne und durch Eingänge der Mobiliar Versicherung (CHF 3‘000.00) sowie der E.________ AG finanziert haben. Der Beschwerdeführer sei schwer drogenabhängig und habe sich die Drogenkäufe gemäss eigenen Aussagen mitunter mit dem Drogenverkauf finanziert. Dass er allenfalls ein gutes Händchen in Glücksspielen in Casinos be- wiesen habe und er neben Nebenjobs damit angeblich seinen Lebensunterhalt ha- be bestreiten können, sei kein valabler Ersatz für eine feste Arbeitsstelle und ein regelmässiges, gesichertes Einkommen. Hinsichtlich der familiären Situation sei darauf hinzuweisen, dass das Verhältnis mit der im Tessin lebenden Mutter seit Bekanntwerden seines Drogenkonsums nicht mehr so gut sei und die Beziehung zu ihr auch seit der Verhaftung nicht enger geworden zu sein scheine, hätten doch weder Besuche noch Briefverkehr stattgefunden. Es sei zweifelhaft, ob der Mutter der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers überhaupt bekannt sei. Der Kollegenkreis des Beschwerdeführers bestehe aus Drogenkonsumenten. Dass er bei seiner angeblichen aktuellen Freundin, D.________, in Biel unterkommen könn- te, sei eine reine, nicht fundierte Behauptung und vermöge nichts zu seinen Guns- ten zu ändern. Der Beschwerdeführer habe selbst zu Protokoll gegeben, dass sie nur gerade seit zwei Wochen vor der Verhaftung seine Freundin gewesen sei. Nach der Haftentlassung von D.________ habe bis Mitte Januar 2017 ein Kontakt- verbot bestanden, hiernach habe sie den Beschwerdeführer nur zweimal besucht, letztmals am 10. März 2017. Auch der schriftliche Kontakt zwischen den beiden sei sehr knapp gehalten bzw. inexistent, weshalb sich die Frage aufdränge, wie sehr 5 der Beschwerdeführer wegen D.________ an die Schweiz gebunden sein sollte. Eine Haftentlassung würde nicht nur die Durchführung der auf den 4. Mai 2017 verschobenen Schlusseinvernahme gefährden, sondern auch die von der Verteidi- gung am 12. April 2017 beantragte Durchführung eines abgekürzten Verfahrens, müsste der Beschwerdeführer doch bei der Hauptverhandlung im abgekürzten Ver- fahren persönlich anwesend sein. 4.5 In seiner Replik bezieht sich der Beschwerdeführer auf das ihm drohende Straf- mass und hält fest, dass die noch zu verbüssende Reststrafe, besonders der un- bedingt zu vollziehende Teil, selbst bei Berücksichtigung der von der Staatsanwalt- schaft angewendeten Rechenoperation derart klein ausfallen werde, dass er mit Blick auf diese bestimmt nicht seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz gefährden würde, indem er die Flucht ergreife. Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft angewendeten Rechenoperation rügt er, dass die Grenze zum mengenmässig schweren Fall bei 12 Gramm Methamphetamin angesetzt werde, da diesbezüglich noch keine bundesgerichtliche Rechtsprechung bestehe. Gehe man von einer pra- xisgemässen Anwendung der Tabelle Hansjakob aus und berücksichtige den Ge- ständnisbonus, so komme die drohende Freiheitsstrafe weit unter 36 Monaten zu liegen. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, dass sein Freundeskreis nur aus Drogen- konsumenten bestehe. Dass er seine nicht drogenbelasteten Freunde im gegen ihn geführten Verfahren nicht offen lege, dürfte selbstverständlich sein. Was seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz angehe, wolle er alles Erdenkliche tun, was mit Blick auf den Entscheid der Migrationsbehörde positiv gewertet werden dürfte, wo- zu u.a. ein gesicherter Arbeitsplatz, ein gesichertes Einkommen, ein schuldenfreies Leben, offengelegte Bindungen in der Schweiz und eine weitere Kooperation mit der Justiz inkl. Zustimmung zum und Erscheinen im abgekürzten Verfahren gehör- ten. 4.6 Mit der Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr soll verhindert werden, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Das Vorverfahren ist weit fortgeschritten und steht kurz vor Abschluss. Ungeachtet dessen bedarf es weiterhin der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Strafverfahren. Zum einen hat die Schlusseinvernahme noch nicht stattgefunden, zum anderen hat der Beschwerdeführer die Durch- führung eines abgekürzten Verfahrens beantragt, welches nur stattfinden kann, wenn der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung anwesend ist. Zu beurteilen ist folglich, inwiefern eine Fluchtwahrscheinlichkeit besteht. Dabei stellt die Höhe der zu erwartenden Strafe ein Indiz dar. Die gegen den Beschwerdeführer erhobe- nen Vorwürfe wiegen schwer. Er hat mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, wobei ihm – ohne dem urteilenden Sachgericht vorzugreifen – derzeit ge- stützt auf die Haftakten eine vernünftige Prozesschance auf einen teilbedingten Strafvollzug, mithin auf eine drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe, ein- zuräumen ist. Dass die Strafe indessen weit unterhalb von 36 Monaten zu liegen kommt, muss als wenig wahrscheinlich bezeichnet werden. Dass die Staatsanwalt- schaft den Grenzwert für die Bejahung eines mengenmässig qualifizierten Falls bei Methamphetamin Hydrochlorid bei einer Menge von 12 Gramm annimmt, ist nicht 6 zu beanstanden (vgl. dazu das Urteil des Obergericht des Kantons Bern SK 15 103 vom 4. September 2015 E. III./2.3 S. 22 ff.). Die Möglichkeit eines teilbedingten Strafvollzugs steht indessen der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Wie hoch der unbedingt vollziehbare Strafanteil aus- fallen wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden kann. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass das Minimum von 6 Monaten wenig wahrscheinlich ist. Bei einer Haftentlassung hat der Beschwerdeführer somit noch mit einer unbedingt zu vollziehenden (Rest-) Freiheitsstrafe zu rechnen. Zwar ist davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Flucht mit zunehmender Haftdauer abnimmt, weil sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheits- entzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft kontinuierlich verringert, doch schliesst die zunehmende Haftdauer nicht per se die Annahme von Fluchtgefahr aus. Zum einen wird der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung im heutigen Zeitpunkt immer noch mit einer mehrmonatigen, unbedingten Freiheitsstrafe rech- nen müssen, zum anderen ist auch der bedingt ausgesprochene Strafanteil bei der Beurteilung der Fluchtgefahr nicht bedeutungslos. Als Zwischenergebnis kann so- mit festgehalten werden, dass selbst bei Anrechnung der bisher erstandenen Un- tersuchungshaft noch ein erheblicher Fluchtanreiz besteht (Urteil des Bundesge- richts vom 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.3). Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt ferner ins Gewicht, dass er angesichts der drohenden Sanktion mit dem Verlust seiner Anwesenheitsberechtigung (Wider- ruf der Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz rechnen muss. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b und Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer sol- chen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist oder in schwerwiegender Wei- se gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (BGE 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Die Beschwerdekam- mer verkennt nicht, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zwin- gend ist, die bisherige Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz berücksichtigt wird und Niederlassungsbewilligungen von Personen, die sich schon seit langer Zeit hier aufhalten, nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Indessen ist die Aufenthaltsdauer nicht allein ausschlaggebendes Indiz und ist ein Widerruf selbst bei hier geborenen ausländischen Personen möglich (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 31 E. 3.2). Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, dürfte es in der hier interessierenden Ausgangslage schwierig sein, den Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung abzuwenden. Auch die familiären/sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse sprechen nicht für eine enge Verbundenheit mit der Schweiz. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden vorinstanzlichen und staatsanwaltlichen Ausführungen verwiesen werden (vorne E. 4.2 und 4.4 sowie Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2017 S. 4 f.). Die beschwerdeführerischen Argumente vermögen diese und die daraus gezogene Schlussfolgerung nicht umzustossen. Angesichts der 7 Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon länger nicht auf seinem erlernten Be- ruf gearbeitet hat, dürfte es für ihn schwierig werden, eine Anstellung als Koch zu finden. Gleiches gilt hinsichtlich einer anderen Festanstellung, ist der Beschwerde- führer in der Vergangenheit doch nicht regelmässig einer Arbeit nachgegangen. Dass er sich nach einer Haftentlassung um einen gesicherten Arbeitsplatz und ein gesichertes Einkommen bemühen will, mag sein und wäre zu begrüssen, indessen hat diese Absicht allein keine fluchtmindernde Wirkung. Auch aus seinem Kolle- genkreis oder dem Umstand, dass seine Mutter in der Schweiz lebt, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Kontakte zu seinem Kollegenkreis scheinen eher de- liktfördernder Natur zu sein, besteht der Kollegenkreis – selbst wenn nicht aussch- liesslich – doch auch aus Drogenkonsumenten. Dass er auch Nichtkonsumenten als «Freunde» hat, mag zutreffen, doch belegt er dies in keiner Weise. Der Be- schwerdeführer versucht dieses «Verschweigen» damit zu begründen, dass er jene Freunde nicht ins Verfahren involvieren wolle. Dabei verkennt er, dass jene nichts zu befürchten haben, wenn sie selber nicht in den Drogenhandel involviert bzw. Drogenkonsumenten sind. Bezüglich der Mutter kann ebenfalls nicht von einer engen Bindung gesprochen werden. Dass die Mutter oder die «aktuelle» Freundin ihn an einer Flucht oder an einem Untertauchen hindern würden, darf als zweifelhaft bezeichnet wird. Im Aus- land verfügt er über Kontaktmöglichkeiten, leben doch Verwandte in Österreich und in der Tschechischen Republik. Der Umstand, dass er mehrmals pro Jahr in die Tschechische Republik gereist ist, lässt den Schluss zu, dass er dort über weitere Bekanntschaften verfügen muss. Auch wenn der Beschwerdeführer praktisch sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht hat und diese ihm wohl mehr «Heimat» als die Tschechische Republik sein mag, ist dies nicht derart fluchtmindernd zu werten, als dass das Fluchtrisiko entfiele. Gestützt auf die Gesamtumstände ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin- stanz den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu er- wartenden Strafe übersteigt (BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt würde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Er macht indessen eine übermässige 8 Haftdauer geltend und führt aus, dass die Möglichkeit einer teilbedingten Strafe im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sei und die bisher erstandene Untersuchungshaft bereits heute länger als der vollziehbare Teil der teilbedingten Strafe sei. Jeder weitere Tag präjudiziere das künftige Strafurteil. Auch mit Blick auf die noch ausstehenden Ermittlungshandlungen müsse die dreimonatige Haftver- längerung als unverhältnismässig bezeichnet werden. Es stünde nur noch die Schlusseinvernahme offen. 5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit in der Re- gel nicht zu berücksichtigen. Dies gilt indessen nicht absolut, sondern namentlich für Fälle, in denen keine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist bzw. eine diesbezüglich Prognose spekulativ wäre (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). Jüngst hat das Bundesgericht festgehal- ten, dass vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer beding- ten Entlassung (soweit hier interessierend einer teilbedingte Freiheitsstrafe) eine Ausnahme zu machen sei, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebie- ten, insbesondere wenn absehbar sei, dass eine bedingte Entlassung (bzw. eine teilbedingte Freiheitsstrafe) mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 [zur Publikation bestimmt] E. 4.2; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 95 vom 2. April 2015 E. 5.7). Vorliegend bestehen – wie unter E. 4.6 hiervor dargelegt – vernünftige Chancen, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe erkennen wird. Auch wenn dies zwar nicht mit letzter Gewissheit gesagt werden kann, darf dieser Umstand auch im Rahmen der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden. Indessen ist die Höhe des unbedingt vollziehbaren Teils derzeit nicht absehbar. Mit der Staatsanwaltschaft geht die Beschwerdekammer einig, dass diese nicht im Be- reich des Minimums von 6 Monaten liegen wird. Der Beschwerdeführer selber er- achtete im Rahmen seines Gesuchs um Durchführung eines abgekürzten Verfah- rens einen unbedingt vollziehbaren Teil von 11 oder 12 Monaten als angemessen. Im Juni 2017 erreicht die Untersuchungshaft eine Dauer von 9 Monaten, was mit Blick auf die zu erwartende Strafe bzw. den unbedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe noch nicht unverhältnismässig ist. Auch die Dauer der Verlängerung von drei Monaten ist nicht zu beanstanden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, steht nicht nur die Schlusseinvernahme aus, sondern auch die Anklageerhebung, wobei selbstverständlich das Beschleuni- gungsgebot zu berücksichtigen ist. Vorliegend fällt ferner die beantragte Durch- führung des abgekürzten Verfahrens ins Gewicht, kann in diesem doch nicht auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers verzichtet werden. Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu verhindern vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 5.4 Die Untersuchungshaft erweist sich somit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 9 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Be- schwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten) - a.o. Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Auf- gaben (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 25. April 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11