Wie gesehen ist eine Doppelvertretung nicht unzulässig, wenn die Interessen der Klienten deckungsgleich sind. Es fragt sich nun aber, ob sich mehrere Klienten vom gleichen Anwalt vertreten lassen können, obschon sich ihre Interessen teilweise widersprechen. Dies kann durchaus vorteilhaft sein. Die Parteien müssen beispielsweise keinen neuen bzw. zweiten Vertreter instruieren und sparen dadurch Zeit und Geld. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Klienten am Anfang nur die Vorteile sehen, später aber das Gefühl haben, dass der gemeinsame Anwalt sie gegenüber dem anderen benachteiligt hat.