[siehe vorne E. 3]) führt dazu Folgendes aus: Die Verteidigung verschiedener Angeklagter im Strafverfahren ist denkbar. Voraussetzung für ihre Zulässigkeit ist jedoch, dass sich die Angeschuldigten in der Darstellung des Sachverhalts, in dessen rechtlicher Würdigung und in ihrer Tatbeteiligung einig sind. […] Nach Auffassung des Bundesgerichts ist diese Voraussetzung nur in Ausnahmefällen erfüllt. In der Regel bestehe bei der Verteidigung mehrerer Angeschuldigter im Strafverfahren eine Interessenkollision, sodass Mehrfachverteidigungsmandate desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeklagte grundsätzlich unzulässig seien.