Bei einem Generalverdacht könne sowohl ein konkreter beziehungsweise abstrakter als auch ein potentieller Interessenkonflikt ausgeschlossen werden. Eine Mehrfachvertretung sei zum Schutz der beschuldigten Personen und für die Gewährleistung eines rechtstaatlichen Verfahrens angezeigt. Als Ausgleich zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007, welches die Unschuldsvermutung und die elementarsten strafprozessrechtlichen Grundsätze auf den Kopf stelle, sei eine Mehrfachvertretung (ausnahmsweise) umso mehr zuzulassen und zu bejahen.