Im Urteil 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 (E. 2.4) habe das Bundesgericht festgehalten, dass ein Interessenkonflikt anzunehmen sei, wenn noch nicht geklärt und nicht offensichtlich sei, wer welche Rolle bei den untersuchten Vorgängen gehabt habe. Diese Ansicht werde auch in der Lehre vertreten (FELLMANN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, N. 107 zu Art. 12 BGFA). Schliesslich vermöge der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Verfahrenseffizienz die vom Bundesgericht geforderten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Mehrfachverteidigung nicht zu ersetzen.