II. 9.). Wahrscheinlich sei vielmehr, dass jeder Beschuldigte beim Angriff auf das Polizeifahrzeug eine andere Aufgabe übernommen und einen gesonderten Tatbeitrag geleistet habe. Die Zustimmung der Beschuldigten und die Absicht, auf Freispruch zu plädieren, rechtfertigten keine ausnahmsweise Mehrfachverteidigung. Aus den Akten gehe hervor, dass sämtliche Beschuldigte – also auch der Beschwerdeführer – die Aussagen zum Vorfall vom 25. Mai 2016 verweigert hätten. Es sei nicht be-