Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung der Mehrfachverteidigung, wonach alle Beschuldigten die gleichen Angaben zum Sachverhalt und zum Tatablauf machen und ihre Prozessinteressen nicht divergieren würden, seien vorliegend nicht erfüllt, weil die Beschuldigten ihre Aussagen verweigert hätten. Es bestehe zumindest die Wahrscheinlichkeit, dass eine der Beschuldigten anlässlich des weiteren Verfahrens gegen einen Mitbeschuldigten aussagen werde. Daher könne weder dem Gesuch um amtliche Verteidigung entsprochen noch Rechtsanwalt B.________ im Strafverfahren als privater Verteidiger zugelassen werden.