Ansonsten dürften Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben, selbst wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmten oder der Verteidiger beabsichtige, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Jeder Beschuldigte könne im Verlauf des Verfahrens mitbeschuldigte Personen belasten, um selber einen Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil zu erlangen, weshalb keine wirksame Verteidigung gewährleistet sei.