wenn auch nicht so dünn, dass bereits jetzt klarerweise von einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch ausgegangen werden müsste. Daraus ergibt sich, dass zusätzliche Abklärungen zwingend notwendig sind. Und daraus wiederum erhellt, dass mindestens ein abstrakter Interessenkonflikt vorliegt. 5.3 Mithin ist abschliessend zu klären, ob der Interessenkonflikt derart konkret ist oder jedenfalls werden könnte, dass eine Zulassung von Rechtsanwalt B.________ als Verteidiger des Beschwerdeführers zu Recht verweigert wurde. Die Literatur (soweit nicht bereits von den Parteien vorgebracht [siehe vorne E. 3]) führt dazu Folgendes aus: