6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Edition der Akten bei der Polizei- und Militärdirektion konnte im Übrigen verzichtet werden, da sich die wesentlichen Sachverhaltsaspekte genügend klar aus den Strafakten ergeben. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.