Ist ein Interessenkonflikt von Anfang an ersichtlich, darf ein Anwalt das entsprechende Mandat nicht annehmen. Tritt der Konflikt erst später zu Tage, muss er sämtliche betroffenen Mandate niederlegen. Ein konkreter Konflikt liegt nicht nur vor, wenn sich zwei Parteien direkt in einem Verfahren gegenüberstehen. Es genügt, wenn zwischen den jeweiligen Interessen ein sachlicher Konnex besteht, wenn sich also die jeweiligen Vorstellungen gegenseitig beeinflussen. […] Wie gesehen ist eine Doppelvertretung nicht unzulässig, wenn die Interessen der Klienten deckungsgleich sind.