In der Regel bestehe bei der Verteidigung mehrerer Angeschuldigter im Strafverfahren eine Interessenkollision, sodass Mehrfachverteidigungsmandate desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeklagte grundsätzlich unzulässig seien. In der Tat muss der Anwalt beachten, dass bei der Verteidigung mehrerer Personen im Strafprozess in vielen Fällen Interessenkollisionen anfänglich nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlauf der Untersuchung herausbilden. So kann ein Mittäter plötzlich den Mitangeklagten beschuldigen oder es können Abhängigkeiten zutage treten, die eine gemeinsame Vertretung ausschliessen.