2 in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist entsprechend grundsätzlich einzutreten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig bemerkt, gehen die beschwerdeführerischen Anträge indes teilweise über den Streitgegenstand hinaus.