Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Es kann nicht gesagt werden, dass die Mitbeschuldigten ohne Zweifel durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben (werden). Erschwerend kommt hinzu, dass es sich nicht um zwei oder drei Mitbeschuldigte handelt, deren Interessen Rechtsanwalt B.________ zu wahren hätte, sondern um deren sieben. Die Gefahr, dass sich jemand der sieben Beschuldigten im Verlaufe des weiteren Verfahrens dazu entschliessen wird, den anderen widersprechende Angaben zu machen, ist mehr als nur abstrakter Natur.