Der Beschwerdeführer argumentiert, der Sachverhalt, den er gemeinsam mit den Mitbeschuldigten erlebt habe, sei liquid, sodass augenfällig eine Einstellung des Verfahrens respektive ein Freispruch zu resultieren habe. Die Staatsanwaltschaft hingegen argumentiert, der Sachverhalt sei noch in wesentlichen Teilen unklar, woraus sie folgert, dass eine/r oder mehrere der sieben Beschuldigten anlässlich des weiteren Verfahrens gegen Mitbeschuldigte aussagen könnte/n. Ein Interessenkonflikt wäre sodann evident.