Der Anschein des Interessenkonflikts sei zu bejahen. Er rechtfertige einerseits einen Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf freie Wahl seines Verteidigers. Andererseits müsse es aufgrund des bestehenden Interessenkonfliktes und der Fürsorgepflicht der Staatsanwaltschaft möglich sein, Rechtsanwalt B.________ selbst als privaten Verteidiger nicht im Verfahren zuzulassen. Zur Begründung werde auf die Lehrmeinung von RUCKSTUHL (in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl 2013, N. 8 ff. zu Art. 127 StPO) verwiesen.