3. Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft vertreten die Auffassung, dass die Verteidigung mehrerer Beschuldigter im gleichen Verfahren wegen einer (allenfalls erst auch künftig denkbaren) Interessenkollision praktisch immer ausgeschlossen sei. Das Bundesgericht lasse eine Mehrfachverteidigung nur in besonderen Ausnahmefällen zu. Ansonsten dürften Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben, selbst wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmten oder der Verteidiger beabsichtige, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren.