8 Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteil 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 1.2.2; Urteil 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5 und E. 5.8 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261) (Urteil des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.1 f.). Nach dem Ausgeführten wird deutlich, dass die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 24. März 2017 rechtmässig und willkürfrei ist. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor.