Liegt ein direkter Interessengegensatz vor, ist die Doppelvertretung ausnahmslos verboten (BGE 1P.227.2005 E. 3.1). Der Anwalt ist in einer solchen Situation geradezu nicht in der Lage, die Pflichten gegenüber beiden Seiten zu erfüllen, ohne die jeweils anderen zu vernachlässigen (BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, Rz. 157 f., 202 und 203 f.). Das Bundesgericht schliesslich führt aus: Nach Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. In diesem Zusammenhang zu beachten ist insbesondere Art. 12 lit. c des Anwaltsgesetzes (BGFA;