Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Klienten am Anfang nur die Vorteile sehen, später aber das Gefühl haben, dass der gemeinsame Anwalt sie gegenüber dem anderen benachteiligt hat. […] Nach verbreiteter Lehrmeinung ist die Einwilligung in einen Interessenkonflikt zwar nicht bei Prozessmandaten, jedoch bei Beratungsmandaten zulässig. Die Parteien können nicht in jede Art von Interessenkonflikt einwilligen. Liegt ein direkter Interessengegensatz vor, ist die Doppelvertretung ausnahmslos verboten (BGE 1P.227.2005 E. 3.1).