Ein Interessenkonflikt wäre sodann evident. Aus den bis dato vorhandenen Aktenstücken ergibt sich, dass sowohl die Ansicht der (General-)Staatsanwaltschaft, dass wohl jeder Beschuldigte beim Angriff auf das Polizeifahrzeug eine andere Aufgabe übernommen und einen gesonderten Tatbeitrag geleistet habe, als auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass ihre Gruppe eingekesselt und angehalten worden sei, obwohl sie mit den Gewalttätigkeiten nicht zu tun gehabt habe, wahrscheinlich nicht der materiellen Wahrheit entsprechen. Der Berichtsrapport von D.__