6 5.2 Ob im vorliegenden Fall ein unzulässiger Interessenkonflikt gegeben ist oder nicht, hängt zentral davon ab, von welchem Lebenssachverhalt ausgegangen wird. Die Beschwerdeführerin argumentiert, der Sachverhalt, den sie gemeinsam mit den Mitbeschuldigten erlebt habe, sei liquid, sodass augenfällig eine Einstellung des Verfahrens respektive ein Freispruch zu resultieren habe.