5 SR 935.61) sei nicht einschlägig, weil kein Konflikt zwischen den Interessen der Klientschaft bestehe. Ausweislich der Untersuchungsakten sei die Behauptung, wonach jeder der Beschuldigten beim Angriff auf das Polizeifahrzeug eine andere Aufgabe übernommen habe, reine Spekulation. Aufgrund der Wahrnehmungsrapporte hätten sich an jenem Abend sehr viele Fans im Bereich aufgehalten, wo das Polizeifahrzeug mit Steinen beworfen worden sei. Es sei dunkel gewesen und die Polizeibeamten hätten die Täterschaft nicht erkennen können.