Das Gegenteil sei der Fall: Ein einziger Verteidiger sei in der Lage zu gewährleisten, dass die Beschuldigten nicht gegen einander ausgespielt würden. Noch weniger sei nachvollziehbar, inwiefern eine staatsanwaltliche Fürsorgepflicht bestehen soll. Die Verfahrenseffizienz gebiete eine Mehrfachvertretung. Es könne nicht zielführend sein, wenn für jede der angeschuldigten Personen ein amtlicher Verteidiger oder ein privater Verteidiger bestellt werde. Dies bedeute nämlich, dass alle Verfahrenshandlungen mit sieben Rechtsanwälten vorgenommen werden müssten. Dieser Umstand könne die Dauer des Strafverfahrens massiv verlängern.