4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst Folgendes vor: Das Fussballspiel FC Thun gegen YB habe am 25. Mai 2016 stattgefunden. Gegen alle sieben Personen sei ein Rayonverbot ausgesprochen worden, ohne dass das Strafverfahren abgewartet worden wäre. Bis heute habe die Staatsanwaltschaft keine Befragung durchgeführt. Das Strafverfahren werde hinausgezögert, bis die Rayonverbote von zwei Jahren abgelaufen seien. Dies könne dazu führen, dass das beim Polizei- und Militärdepartement [recte: -direktion; nachfolgend: POM] hängige Beschwerdeverfahren wegen des zeitlichen Ablaufs des Rayon- und Stadionsverbots gegenstandlos werde.