Schliesslich müsse nicht abgewartet werden, was die Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens effektiv aussagen werden, um einen Interessenkonflikt bejahen zu können. Es genüge, wenn der Anschein gegensätzlicher Interessen bestehe (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1176 f.; Bundesstrafgericht BB.2010.106 E. 4.2). Im Urteil 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 (E. 2.4) habe das Bundesgericht festgehalten, dass ein Interessenkonflikt anzunehmen sei, wenn noch nicht geklärt und nicht offensichtlich sei, wer welche Rolle bei den untersuchten Vorgängen gehabt habe.