3 kannt, welche Aussagen die Beschuldigten im Verfahren noch machen werden. Es überzeuge nicht, wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, es werde im Verfahren durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben. Die fehlenden Aussagen der Beschuldigten könnten nicht durch Aussagen ihres Rechtsanwalts in der Beschwerde ersetzt werden. Schliesslich müsse nicht abgewartet werden, was die Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens effektiv aussagen werden, um einen Interessenkonflikt bejahen zu können.