im Strafverfahren als privater Verteidiger zugelassen werden. Die Beschwerdeführerin mache geltend, die Gruppe der Beschuldigten sei gemeinsam angehalten worden. Die Personenkontrolle sei mit allen gleichzeitig durchgeführt worden (Beschwerde Ziff. II. 8.). Inwiefern diese Ausführungen die Voraussetzungen für eine Mehrfachverteidigung erfüllen sollen, erschliesse sich nicht. Ebenso wenig überzeuge die Begründung der Beschwerdeführerin, wenn sie quasi geltend mache, sie und die Mitbeschuldigten seien unschuldig, weshalb sich die Frage eines unterschiedlichen Tatbeitrages gar nicht stelle (Beschwerde Ziff. II. 9.).