In den Berichten werde von unbekannter Täterschaft gesprochen. Was die Beschuldigten angehe, werde ausdrücklich festgehalten, dass niemand in der Gruppe Waffen, Vermummungsgegenstände, Steine und/oder Spraydosen mit sich geführt habe. Die Personenkontrolle sei mit allen gleichzeitig durchgeführt worden. Es seien alle Voraussetzungen erfüllt, um eine Mehrfachvertretung zuzulassen. Die Gruppe habe den gleichen Sachverhalt erlebt. Die Rechtsprechung lehne eine Mehrfachvertretung nicht kategorisch ab. Die (ausnahmsweise) Mehrfachvertretung werde anerkannt.