Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig bemerkt, gehen die beschwerdeführerischen Anträge indes teilweise über den Streitgegenstand hinaus. Namentlich betrifft dies das Rechtsbegehren, das Gesuch um Befreiung zur Leistung eines Kostenvorschusses sei gutzuheissen – die Beschwerdeführerin ist Beschuldigte –, sowie das Rechtsbegehren, «dem Beschwerdeführer» sei rückwirkend per 23. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Das Anfechtungsobjekt behandelte bloss die Frage, ob Rechtsanwalt B.________ als (amtlicher) Verteidiger im Sinne von Art. 129 (respektive Art. 132 f) StPO eingesetzt wird.