Ob dem so ist oder nicht, hat die Staatsanwaltschaft nun eingehend abzuklären. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Mehrfachvertretung sei sogar zum Schutz der beschuldigten Personen und für die Gewährleistung eines rechtstaatlichen Verfahrens angezeigt, kann nicht gefolgt werden. Auch erschliesst sich der diesbezüglich vorgebrachte Zusammenhang zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 – Stichwort «auf den Kopf Stellen der Unschuldsvermutung» – nicht. Endlich bleibt anzumerken, dass die Verfahrenseffizienz einen Interessenkonflikt nicht rechtfertigen kann.